Discussion:
Orange Rundumleuchte
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Johannes Grubber
2005-05-11 16:57:16 UTC
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Ich will mir einen gebrauchten Transporter kaufen und habe da diverse
Einsatz- und Baustellenfahrzeuge im Auge, die orange lackiert sind und
teilweise eine fest installierte orange Rundumleuchte, manchmal auch
zwei (eine vorn und eine hinten) tragen. Müssen die von mir abmontiert
werden, wenn ich das Fahrzeug gekauft habe, oder kann ich damit fahren.
Kann ich sie u.U. auch privat benutzen, bei Nebel, bei schwierigen
Straßen- und Verkehrsverhältnissen, wo mir keiner der vielen Raser
reinknallen soll? Was kostet die "mißbräuchliche" Verwendung der
Rundumleuchte (ohne Signalhorn natürlich).

Jo
Florian Thillmann
2005-05-11 18:49:49 UTC
Permalink
Post by Johannes Grubber
Ich will mir einen gebrauchten Transporter kaufen und habe da diverse
Einsatz- und Baustellenfahrzeuge im Auge, die orange lackiert sind und
teilweise eine fest installierte orange Rundumleuchte, manchmal auch
zwei (eine vorn und eine hinten) tragen. Müssen die von mir abmontiert
werden, wenn ich das Fahrzeug gekauft habe, oder kann ich damit fahren.
Kann ich sie u.U. auch privat benutzen, bei Nebel, bei schwierigen
Straßen- und Verkehrsverhältnissen, wo mir keiner der vielen Raser
reinknallen soll? Was kostet die "mißbräuchliche" Verwendung der
Rundumleuchte (ohne Signalhorn natürlich).
StVO, §38
(3) Gelbes Blinklicht warnt vor Gefahren. Es kann ortsfest oder von
Fahrzeugen aus verwendet werden. Die Verwendung von Fahrzeugen aus ist
nur zulässig, um vor Arbeits- oder Unfallstellen, vor ungewöhnlich
langsam fahrenden Fahrzeugen oder vor Fahrzeugen mit ungewöhnlicher
Breite oder Länge oder mit ungewöhnlich breiter oder langer Ladung zu
warnen.

Meines Wissens nach primär Autobahndiensten, Müllabfuhr etc vorbehalten.
Missbräuchliche Nutzung dürfte, IIRC, 20 Euro kosten + Verwarn-/Bußgeld,
dass du dir durch die Nutzung eingehandelt hast (Vorsätzliche
Verkehrsgefährdung etc pp)
Post by Johannes Grubber
Jo
Florian
Achim Waldek
2005-05-12 04:56:11 UTC
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Post by Florian Thillmann
StVO, §38
(3) Gelbes Blinklicht warnt vor Gefahren. Es kann ortsfest oder von
Fahrzeugen aus verwendet werden. Die Verwendung von Fahrzeugen aus ist
nur zulässig, um vor Arbeits- oder Unfallstellen, vor ungewöhnlich
langsam fahrenden Fahrzeugen oder vor Fahrzeugen mit ungewöhnlicher
Breite oder Länge oder mit ungewöhnlich breiter oder langer Ladung zu
warnen.
Meines Wissens nach primär Autobahndiensten, Müllabfuhr etc vorbehalten.
Missbräuchliche Nutzung dürfte, IIRC, 20 Euro kosten + Verwarn-/Bußgeld,
dass du dir durch die Nutzung eingehandelt hast (Vorsätzliche
Verkehrsgefährdung etc pp)
Also den Gedankengang verstehe ich nicht. Du zitierst den richtigen
Paragraphen und interpretierst ihn doch sehr abenteuerlich.

Der op darf mit der Lampe herumfahren, sie aber nur in den von §38
abgedeckten Fällen nutzen. Und wenn der OP im Nebel noch langsamer fährt
als die eingeschränkte Sicht erfordert, dann ist der Einsatz auch
abgedeckt.
Gruß
Florian Thillmann
2005-05-12 05:45:05 UTC
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Post by Achim Waldek
Also den Gedankengang verstehe ich nicht. Du zitierst den richtigen
Paragraphen und interpretierst ihn doch sehr abenteuerlich.
Es kommt drauf an, wie "ungewöhnlich langsame" Fahrzeuge im Sinne des
Gesetzes gesehen werden.
Theoretisch müssten die Mini-Cars (bis 45 km/h) auf Landstraßen dann
auch mit diesen RKLs rumfahren - tun sie aber nicht.
Wenn es denn so wäre, dass man diese RKLs nach gutdünken bei schlechter
Sicht verwenden kann, dann frag ich mich nur, warum man es noch nie
gesehen hat.
Ich kenne sie (aktiv) nur von LKW, Schwertransporten und den zuvor
genannten Stellen.
Post by Achim Waldek
Gruß
Florian
Achim Waldek
2005-05-12 09:14:50 UTC
Permalink
Post by Florian Thillmann
Post by Achim Waldek
Also den Gedankengang verstehe ich nicht. Du zitierst den richtigen
Paragraphen und interpretierst ihn doch sehr abenteuerlich.
Es kommt drauf an, wie "ungewöhnlich langsame" Fahrzeuge im Sinne des
Gesetzes gesehen werden.
Theoretisch müssten die Mini-Cars (bis 45 km/h) auf Landstraßen dann
auch mit diesen RKLs rumfahren - tun sie aber nicht.
Na nun lies doch mal den § verdorri. Das ist ne Kann-Vorschrift, keine
Muss-Vorschrift.
Post by Florian Thillmann
Wenn es denn so wäre, dass man diese RKLs nach gutdünken bei schlechter
Sicht verwenden kann, dann frag ich mich nur, warum man es noch nie
gesehen hat.
Es heißt "außergewöhnlich langsam", nicht Gutdünken.
Bsp.: Angemessen wären 50,. ich bin aber ein Überängslicher und fahre
Schritt. Dann darf ich auch die Blinklampe anmachen.
Post by Florian Thillmann
Ich kenne sie (aktiv) nur von LKW, Schwertransporten und den zuvor
genannten Stellen.
Sie ist nicht besonders verbreitet, aber Ein unim0g mit 2 Hängern, derr
ADAC bei der Pannenhilfe, ein Abschlepper im Einsatz dürfen und nutzen die
Warnleuchte. Weiterhin Traktoren, Mähdrescher, Bagger, Kehrmaschinen etc.
ghruß
Christian Bieler
2005-05-12 09:04:11 UTC
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Post by Achim Waldek
Also den Gedankengang verstehe ich nicht. Du zitierst den richtigen
Paragraphen und interpretierst ihn doch sehr abenteuerlich.
Nun ja, in dem gleichen Paragraphen steht auch _wann_ man blaues
Blinklicht benutzen darf, nur halt auch nicht _wer_.
Das ist bestimmt noch irgendwo anders geregelt.

VG
-Christian
--
Meine Mailadresse ist gültig, wird aber nicht gelesen.
PM bitte an usenet-antwort [at] bieler-online [dot] de
Heiko Aßmus
2005-05-12 09:08:04 UTC
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Post by Christian Bieler
Nun ja, in dem gleichen Paragraphen steht auch _wann_ man blaues
Blinklicht benutzen darf, nur halt auch nicht _wer_.
Das steht in §52 (3) StVZO.
Post by Christian Bieler
Das ist bestimmt noch irgendwo anders geregelt.
§52 (4) StVZO. :-)

Heiko
Dirk Weber
2005-05-12 10:33:52 UTC
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Post by Johannes Grubber
(ohne Signalhorn natürlich).
Signalhorn (Martinshorn) gibt es nur in Verbindung mit _blauem_
Blinklicht, z. B. Feuerwehr, Polizei, Krankenwagen. Darf dann nur in
den einschlägigen Fällen benutzt werden.

Gruß aus Arft,

Dirk Weber
--
Mitstreiter für eine LINUX User Group im Bereich Vordereifel/Mayen
gesucht.
dirk-***@web.de
Sönke Gutzlaff
2005-05-12 15:32:28 UTC
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Post by Johannes Grubber
Ich will mir einen gebrauchten Transporter kaufen und habe da diverse
Einsatz- und Baustellenfahrzeuge im Auge, die orange lackiert sind und
teilweise eine fest installierte orange Rundumleuchte, manchmal auch
zwei (eine vorn und eine hinten) tragen. Müssen die von mir abmontiert
werden, wenn ich das Fahrzeug gekauft habe, oder kann ich damit fahren.
Kann ich sie u.U. auch privat benutzen, bei Nebel, bei schwierigen
Straßen- und Verkehrsverhältnissen, wo mir keiner der vielen Raser
reinknallen soll? Was kostet die "mißbräuchliche" Verwendung der
Rundumleuchte (ohne Signalhorn natürlich).
Wenn du das Fahrzeug privat nutzen willst und nicht für die in der StVZO §52 (4)
aufgeführten Zwecke, dann musst du die Leuchte wohl abbauen.

MfG Sönke
Dirk Schneider
2005-05-12 16:13:44 UTC
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Post by Sönke Gutzlaff
Wenn du das Fahrzeug privat nutzen willst und nicht für die in der StVZO §52 (4)
aufgeführten Zwecke, dann musst du die Leuchte wohl abbauen.
Reicht vielleicht auch abdecken?

Gruß Dirk.
--
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