Post by Maik BurnerPost by Jan-Christoph LangnerPost by Maik BurnerPost by Jan-Christoph LangnerWenn was nicht funktioniert hat man 2 Jahre Gewährleistung. Das heisst
nicht
Post by Maik BurnerPost by Jan-Christoph LangnerRückgaberecht sondern Nachbesserungsanspruch.
Es heisst nicht Nachbesserungsanspruch, sondern Gewährleistung und der
Kunde hat das Recht zu entscheiden, ob er eine Nachbesserung, einen
Umtausch oder die Rückgabe der Ware wünscht, das ist im EU
Verbraucherrecht so verankert.
Sorry, das ist falsch.
Das ist nicht falsch, und wird in Praxis auch so gehandhabt.
Der Kunde kann entscheiden, was er will. Er kann nicht auf eine
Nachbesserung festgenagelt werden, um mal bei dem Beispiel Autolack zu
bleiben, denn eine Nachlackierung hat zur Folge, das der Wagen bei
einem späteren Wiederverkauf weniger wert ist. Natürlich kann der
Verkäufer dem Kunden einen Nachlass auf dem Wagen geben oder sich
anderweitig mit dem Käufer einigen. Der Verkäufer kann aber nicht
sagen, Kunde es gibt nur die Nachbesserung und fertig.
Aber Holla, wobei Nachbesserung oder Umtausch in ein mangelfreies Produkt,
wie schon gesagt. Rücktritt gibts so erstmal nicht. Das es in der Praxis
anders gehandhabt wird ist richtig, das ist dann Kulanz. Verpflichtet ist
man grundsätzlich nicht dazu das Geld auszuzahlen bei einem mangelhaften
Produkt. Wenn du lesen kannst (was ich bezweifel) schau mal in den 437 BGB
Rechte des Käufers bei Mängeln.
Da steht unter punkt 2:
[der Käufer kann] nach den §§440, 323, 326 Abs. 5 von dem Vertrag
zurücktreten [...]
nichts anderes ist "Geld zurück".
dann ziehst du dir den 323 rein, da stehen die Voraussetzungen für den
Rücktritt...erfolglose Nachfristsetzung.
Dann schaust du in den 440 da stehen Ausnahmen drin wann keine Fristsetzung
nötig ist. Das ist bei Verweigerung der Nacherfüllung der Fall oder wenn die
Nacherfüllung fehlschlägt oder unzumutbar ist.
Das ist übrigens alles aktuelles "EU-Recht" weil ich ein aktuelles BGB
benutze nach der Schuldrechtsreform (so heisst das Zeug was in ebay-Deutsch
neuerdings EU-Recht heisst).
Post by Maik BurnerPost by Jan-Christoph LangnerTürlich wenn die Sache danach Mangelfrei ist. Was die EU sagt oder manche
Leute sich einbilden was da drin steht interessiert nicht es interessiert
was im BGB steht.
Die Festlegungen im BGB zu diesem Thema sind nicht mehr relevant,
müßte auch nachzulesen sein, in dem Gesetz, als das europäische Recht
in deutsches Recht überführt wurde.
Ach das BGB ist nicht mehr relevant? So eine Scheisse wofür wird der Inhalt
vom BGB dann bloß noch in allen Unis gelehrt? Vielleicht solltest du die
ganzen Juristen mal drauf aufmerksam machen das sie da Blödsinn lehren.
Kleiner Denkanstoß: Das sogenannte europäische Recht (also Richtlinien etc)
gelten NICHT direkt. Nicht solange sie nicht in nationales Recht
eingearbeitet werden, und genau das geschieht dann im BGB. So ist es z.B.
bei der Schuldrechtsreform geschehen. Die Regierung wird durch die EU
genötigt diese Richtlinien in nationales Recht zu gießen, in Deutschland und
in diesem Fall ins BGB.
Post by Maik BurnerPost by Jan-Christoph LangnerPost by Maik BurnerBesser sind
Garantien, wie zum Beispiel die 3 jährige Garantie auf Elektrogeräte
bei Marktkauf, bei so was ist der Kunde 3 Jahre lang auf der
Sonnenseite.
Das hängt immer von den Garantiebedingungen ab. die ersten 6 Monate
Gewährleistung sind sicher besser als 6 Monate Garantie.
Das ist auch Unfug, Garantien der Händler und Hersteller sind immer
besser als die gesetzliche Gewährleistung.
nun ja, träum mal weiter.
Bei Gewährleistung muss man KEIN Rückversand zum Händler/Hersteller zahlen
Bei Gewährleistung ist der Händler GESETZLICH verpflichtet nachzubessern,
bei Garantien VERTRAGLICH im Rahmen der Garantiebedingungen
Bei Garantie muss man je nach Garantiebedingungen z.B. Originalverpackungen
aufbewahren, bestimmte Auflagen beachten, usw.
etc, ich fürs nicht weiter aus, vielleicht postest du deine Weisheiten mal
in einer Rechtsnewsgroup. Vielleicht erklärt dir dann noch jemand deine
falschen Vorstellungen.
Post by Maik BurnerPost by Jan-Christoph LangnerPost by Maik BurnerLieber Herr Lagner bitte erst informieren und dann
posten.
dito.
Wenn man schon was Falsches schreibt sollte man sich mit Kommentaren
zurückhalten, das ist sonst selten dämlich.
stimmt, fang gleich mal bei dir an ;-)
Nun ja, deine Bildungslücken sind reichlich peinlich. Nicht das der Kram zur
Allgemeinbildung gehört, aber wenn ich andere korrigiere sollte ich mir auch
sicher sein. Ich hab mich nicht umsonst inzwischen 2 Jahre inner Uni mit dem
BGB auseinandersetzen dürfen (möchte keineswegs behaupten das ich es dadurch
perfekt kann, aber deine Irrtümer sind so grob, das merkt selbst ein
Erstsemester...), woher stammen deine Weisheiten?
Post by Maik BurnerPost by Jan-Christoph LangnerPost by Maik BurnerBei Online
Geschäften kann man die Ware immer innerhalb von 14 Tagen zurückgeben,
allerdings hat sich irgend was mit der Übernahme der Versandkosten
geändert. Da bin ich gerade nicht so auf dem laufenden.
nicht nur Online, das ist nur ein Fall.
Nur bei Onlinegeschäften gibt es aufgrund des Fernabsatzgesetzes ein
14 tägiges Rückgaberecht. Im stationären Einzel- und Großhandel ist
das meist eine freiwillige Klausel in den AGB des Händlers. In meiner
Firma erhalten die Kunden ein Rückgaberecht von 8. Tagen ab Kaufdatum.
Dann schau z.B. mal in...
§355 BGB in Vernindung mit...
§312 BGB (Haustürgeschäfte)
§312d BGB (Fernabsatzverträge (kauf Verbraucher bei Unternehmer ohne
körperliche Anwesenheit ... da fällt onlinekram drunter)
nach ... da kannst du schwarz auf weiss lesen wie viel Ahnung du hast. Wenn
in deiner tollen Firma jemand z.B. telefonisch bestellt, hat er auch das
Widerrufsrecht...wenn ihr es versäumt ihn darauf aufmerksam zu machen sogar
deutlich länger als 14 Tage
So wenn dus jetzt noch nicht verstanden hast ist dir auch nicht mehr zu
helfen.